Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 114 Landesschiedsstelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BSG, 13.11.2012 – B 1 KR 27/11 RKrankenversicherung - Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über Krankenhausbehandlung - Schiedsspruch - Anfechtungsklage - Neubescheidungsklage - keine materiellen Einwendungsausschlüsse im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot - Beachtung - Sechs-Wochen-Frist für Einleitung MDK-Überprüfungsverfahren - kein Vorverfahrenserfordernis für Versicherungsträger und ihre VerbändeZitiert von 56
- BSG, 04.03.2014 – B 1 KR 16/13 RKrankenversicherung - Vereinbarung über ambulante Operationen im Krankenhaus - Schiedsspruch des erweiterten Bundesschiedsamts - Vertragspartner - Anfechtungsklage als zulässige Klageart - gerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen - keine Einschränkung durch Grundsätze für Mitwirkungsobliegenheiten des Vertragsarztes im Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren - sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbesetzung - Angelegenheit der SozialversicherungZitiert von 14
- BSG, 25.01.2017 – B 3 P 3/15 RSoziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit der angerufenen Schiedsstelle bei zuvor gescheiterten Rahmenvertragsverhandlungen - Rahmenverträge müssen Abschläge ab dem vierten Tag jeder vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners vorsehen - Schiedsspruch - Qualifizierung als Verwaltungsakt - AmtsermittlungsgrundsatzZitiert von 20
- BSG, 14.12.2000 – B 3 P 19/00 RPflegeversicherung: Externer Vergleich der Einrichtungen als Methode der Wahl zur Ermittlung leistungsgerechter Pflegesätze im Schiedsstellenverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- BSG, 02.04.2014 – B 6 KA 20/13 RVertragsärztliche Versorgung - ermächtigte Hochschulambulanz keine Krankenhausfachambulanz - Beschränkung der Überweisung an Vertragsärzte oder Medizinische Versorgungszentren - keine Anwendung des Bestimmtheitsgebots bei Normsetzung durch Verträge im SGB 5Zitiert von 30
- BSG, 14.12.2000 – B 3 P 18/00 RZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 25/19 RWirtschaftlichkeitsprüfung - Berufsausübungsgemeinschaft - MKG-Chirurgen - Prüfgremium - Zulässigkeit eines gewichteten Vergleichswertes der Arztgruppen "MKG-Chirurgen" und "Zahnärzte" -Offenlegung der Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegenüber geprüftem ArztZitiert von 22
- BSG, 13.05.2020 – B 6 KA 2/19 RZitiert von 5
28 Entscheidungen zu § 114 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/114#abs-1 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/114#abs-2 (2) Die Landesschiedsstelle besteht aus Vertretern der Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser und deren Stellvertreter von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Absatz 6 Satz 3 bestellt. Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die Vertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein Jahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/114#abs-3 (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/114#abs-4 (4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/114#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.